Organrechtliche Kompetenzen im Insolvenzrecht
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Nachdem ein Insolvenzantrag für eine Personen- oder Kapitalgesellschaft gestellt worden ist, bleibt oft unklar, inwiefern die Befugnisse und Pflichten der Gesellschaftsorgane (Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat, Gesellschaftsversammlung) durch den Insolvenzverwalter eingeschränkt werden. Das Insolvenzrecht gibt darauf keine klaren Antworten. Dieser neue Mustervertrag zeigt die verbleibenden Befugnisse und Pflichten auf, um den Umgang mit dem Insolvenzverwalter zu erleichtern, aber auch die Abwicklung des (vorläufigen) Insolvenzverfahrens klarer und einfacher zu gestalten. Es wird zunächst auf die Kompetenzen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters eingegangen und dann die Restbefugnisse der Gesellschaftsorgane, geordnet nach den unterschiedlichen Gesellschaftsformen (BGB-Gesellschaft, OHG, KG, GmbH & Co. KG, GmbH und AG), behandelt.