Die Organisation von Longstay-Einrichtungen des Massregelvollzugs unter menschenrechtlichen Gesichtspunkten
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Wie geht man mit gefährlichen Straftätern im Justiz- und Maßregelvollzug um, insbesondere wenn sie als derzeit nicht therapierbar erscheinen? Die Frage ist vor dem Hintergrund der aktuellen, in der Öffentlichkeit kontrovers diskutierten EGMR-Urteile dringender denn je. Sie ist die forschungsleitende Frage der vorliegenden Masterarbeit am Lehrstuhl für Kriminologie und Polizeiwissenschaft an der Juristische Fakultät der Ruhr-Universität Bochum. Sowohl im psychiatrischen Maßregelvollzug als auch im Justizvollzug gibt es Täter, bei denen man mit therapeutischen Mitteln auch über Jahre gesehen nicht weiterkommt. Es stellt sich dann die Frage, wie man mit ihnen umgeht und sie unterbringt. Was macht man mit ihnen? Gibt es klare Kriterien, um eine andauernde erhebliche Gefährlichkeit feststellen zu können? Welche organisatorischen, baulichen, personellen und konzeptionellen Voraussetzungen müssen an so genannte Longstay-Einrichtungen gestellt werden? Dabei muss man menschenrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigen, wie sie in Normen mit Menschenrechtsbezug und Urteilen formuliert sind. Zur Klärung dieser Probleme bedarf es eines multidisziplinären Ansatzes. Dabei geht es um menschenrechtliche und verfassungsrechtliche Aspekte, um vollzugspolitische Leitlinien, um kriminalpolitische und strafrechtliche Vorgaben, um therapeutische Konzepte, um administrative Gesichtspunkte und um Fragen der Evaluation und Implementation. Zum Abschluß wird kurz auf das große Problem der falsch-positiven Prognosen im Maßregelvollzug nachgegangen.