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Das Verbot von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nach Grundgesetz und Vereinsgesetz nach Fall des Religionsprivilegs
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Nach den Terroranschlägen in den USA vom 11.09.2001 erfolgte am 08.12.2011 die Streichung des in § 2 II Nr. 3 VereinsG a. F. enthaltenen „Religionsprivilegs“. Entgegen dem Wortl des vorbehaltlosen Art. 4 I, II GG scheint damit nun ein Verbot von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften über das VereinsG möglich. Angesichts der Tatsache, dass § 2 II VereinsG n. F. nach kürzest möglichem Gesetzgebungsverfahren in Kraft trat und zudem sogleich am Tage des Inkrafttretens die islamische Gruppierung „Kalifatsstaat“ verboten wurde, liegt der Verdacht des Vorliegens eines überstürzten Handelns ohne hinreichende Beachtung verfassungsrechtlicher Gebote zumindest nahe.
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