Die materielle Prozessleitung der Schweizerischen Zivilprozessordnung
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Die materielle Prozessleitung wurde mit Recht schon als die Magna Charta des Zivilprozessrechts bezeichnet. Ihr sind - vereinfacht ausgedrückt - sämtliche Bestimmungen zuzuordnen, die das Gericht berechtigen und verpflichten, den Parteien bei der Prozessführung behilflich zu sein. Die neue Schweizerische Zivilprozessordnung widmet zahlreiche Bestimmungen der materiellen Prozessleitung. Grundsätzlich übernimmt sie dabei bereits Bekanntes, schafft jedoch auch neue Abgrenzungsprobleme. So verlangt sie von den Gerichten, zwischen vier verschiedenen Intensitäten einer gerichtlichen Hilfestellung zu differenzieren und diese in jeweils verschiedenen Verfahren anzuwenden. Ein wesentlicher Teil dieser Arbeit ist der Untersuchung gewidmet, wie diese Differenzierung vorzunehmen ist und realisiert werden kann. Zudem wird geprüft, was für Folgen eine Verletzung der Bestimmungen über die materielle Prozessleitung haben können. Alsdann werden die gewonnenen Erkenntnisse zusammengefasst und einander gegenübergestellt. Abschliessend wird die Regelung der materiellen Prozessleitung in der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung gewürdigt.