Legasthenie und Dyskalkulie in der Schule
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Schüler und Schülerinnen mit Legasthenie und/oder Dyskalkulie haben in der Schule erhebliche Probleme und erreichen häufig nur niedrige Bildungsabschlüsse, weil sie aufgrund ihrer Beeinträchtigung nicht im geforderten Maß lesen, rechtschreiben und/oder rechnen können. Ob und inwieweit Legasthenie und Dyskalkulie in der Schule berücksichtigt werden müssen, ist pädagogisch und schulrechtlich sehr umstritten. Die Arbeit untersucht auf der Grundlage des Verfassungsrechts und der UN-Behindertenrechtskonvention, welche Rechte Schüler und Schülerinnen mit Legasthenie/Dyskalkulie haben. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass Legasthenie und Dyskalkulie Behinderungen im Sinne des Art. 3 III GG und der UN-BRK sind. Daraus ergibt sich für die betroffenen Schüler und Schülerinnen ein umfassender Anspruch auf Nachteilsausgleich, sowohl bei den Prüfungsbedingungen als auch bei den Prüfungsinhalten. Im umfangreichen Verfahrensteil werden praktische Fragestellungen geprüft, wie z. B. das Verfahren zur Anerkennung der Behinderung in der Schule, die Ausgestaltung von Nachteilsausgleich, der Umfang des Datenschutzes und die Zulässigkeit von Zeugnisbemerkungen.
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Legasthenie und Dyskalkulie in der Schule, Gabriele Marwege
- Jazyk
- Rok vydání
- 2013
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- Titul
- Legasthenie und Dyskalkulie in der Schule
- Jazyk
- německy
- Autoři
- Gabriele Marwege
- Vydavatel
- Univ.-Verl. Göttingen
- Rok vydání
- 2013
- ISBN10
- 3863951190
- ISBN13
- 9783863951191
- Série
- Universitätsdrucke Göttingen
- Kategorie
- Pedagogika
- Anotace
- Schüler und Schülerinnen mit Legasthenie und/oder Dyskalkulie haben in der Schule erhebliche Probleme und erreichen häufig nur niedrige Bildungsabschlüsse, weil sie aufgrund ihrer Beeinträchtigung nicht im geforderten Maß lesen, rechtschreiben und/oder rechnen können. Ob und inwieweit Legasthenie und Dyskalkulie in der Schule berücksichtigt werden müssen, ist pädagogisch und schulrechtlich sehr umstritten. Die Arbeit untersucht auf der Grundlage des Verfassungsrechts und der UN-Behindertenrechtskonvention, welche Rechte Schüler und Schülerinnen mit Legasthenie/Dyskalkulie haben. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass Legasthenie und Dyskalkulie Behinderungen im Sinne des Art. 3 III GG und der UN-BRK sind. Daraus ergibt sich für die betroffenen Schüler und Schülerinnen ein umfassender Anspruch auf Nachteilsausgleich, sowohl bei den Prüfungsbedingungen als auch bei den Prüfungsinhalten. Im umfangreichen Verfahrensteil werden praktische Fragestellungen geprüft, wie z. B. das Verfahren zur Anerkennung der Behinderung in der Schule, die Ausgestaltung von Nachteilsausgleich, der Umfang des Datenschutzes und die Zulässigkeit von Zeugnisbemerkungen.