Theorie der Beteiligung
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Bei strafrechtsdogmatischen Untersuchungen zur Verletzung negativer Pflichten (Pflichten zur Begrenzung der eigenen Organisation) dominiert in der Regel das Paradigma des Täters, der ein Delikt eigenhändig verwirklicht. Für die strafrechtliche Zurechnung kommt es jedoch nicht darauf an, ob eine natürliche Verbindung mit dem Geschehen durch die eigene Hand besteht, sondern ob sich eine Zuständigkeit dafür begründen lässt, und es gibt auch Gründe, für ein von fremder Hand verwirklichtes Geschehen zuständig zu sein (im Zivilrecht geradezu eine Trivialität). Solche Gründe liegen vor, wenn eine Person ein Verhalten vollzieht, das nicht nur die Deliktsverwirklichung faktisch voranbringt, vielmehr auch den objektiven Sinn hat, die Deliktsverwirklichung solle oder möge geschehen. Dieses Verhalten ist zwar so wenig Unrecht, wie eine Deliktsvorbereitung durch einen Alleintäter per se Unrecht ist, verletzt aber die Obliegenheit, sich nicht durch sein Verhalten für kommendes, durch fremde Hand verwirklichtes Unrecht zuständig zu machen. Das Ergebnis lässt sich auf eine Beteiligung durch Unterlassen übertragen, soweit die eigene Organisation hätte begrenzt werden sollen (Verkehrspflicht, Ingerenz, Übernahme). Bei positiven Pflichten (Pflichten zur Hinderung von Schadensverläufen, die nicht auf einer mangelhaften Begrenzung der eigenen Organisation beruhen) ist der Pflichtige stets unmittelbar zuständig, auch wenn sein Verhalten durch fremde Hand vermittelt wird: Die Veranlassung der Vermittlung ist bereits ein Versuch des positiv Pflichtigen.