Grenzüberschreitende Abfallverbringung im Spannungsfeld zwischen Umweltschutz, freiem Warenverkehr und Dienstleistungen von allgemeinem öffentlichem Interesse
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Die grenzüberschreitende Abfallverbringung ist auf europäischer Ebene durch die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 streng reglementiert, um Risiken für die menschliche Gesundheit und Umwelt zu minimieren. Mit der Novellierung der Abfallverbringungsverordnung im Jahre 2006 wurden die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten erheblich ausgeweitet, die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen durch die Erhebung von Einwänden zu untersagen. Neu eingeführt wurden insbesondere der Einwand der nationalen Schutzstandards, durch den Verbringungen unter Berufung auf höhere Verwertungsstandards im Versandstaat verhindert werden können, sowie Schutzklauseln für gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen, auf deren Grundlage der „Handel“ mit Hausmüll weitestgehend unterbunden werden kann. Da Abfälle spätestens seit der Wallonien-Entscheidung des EuGH als Waren anzusehen sind, geraten diese Einwände in Konflikt mit den primärrechtlichen Zielen des freien Binnenmarktes und des Umweltschutzes. Gerade bei den neuen Schutzklauseln kommen zudem die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV als weiterer Belang ins Spiel, da oftmals argumentiert wird, dass diese Klauseln als Regelungen der „öffentlichen Daseinsvorsorge“ gerechtfertigt seien. Vor diesem Hintergrund untersucht die Autorin die Vereinbarkeit der neuen Einwände der Abfallverbringungsverordnung mit europäischem Primärrecht mit Hinblick auf den Umweltschutz, die Warenverkehrsfreiheit und die Dienstleistungen von allgemeinem öffentlichem Interesse. Sie geht ferner am Beispiel der deutschen Überlassungspflichten für Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen gemäß § 17 Kreislaufwirtschaftsgesetz der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen ergreifen können, die noch über das Schutzniveau der Verordnung hinausgehen.