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Das Versicherungsrecht im niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuch - Boek 7 Titel 17 Burgerlijk Wetboek

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Die Schrift befasst sich mit dem niederländischen Versicherungsvertragsrecht. Die Einführung versucht, den Leser mit einigen Besonderheiten des niederländischen Rechts bekanntzumachen, beginnend mit einem Hinweis auf Art. 120 des nieder-ländischen Grundgesetzes (Grondwet), der dem Richter verbietet, ein Parlaments-gesetz an dem niederländischen Grundgesetz zu messen, was den Hohe Raad aber nicht gehindert hat, in seiner wichtigen Bosentan-Entscheidung zur niederländischen Pflicht-Krankenversicherung mit herkömmlichen Mitteln der Auslegung von Gesetzen ein Ergebnis zu erzielen, das grundrechtsadäquater nicht sein könnte, obwohl der Gesetzestext dies nicht als zulässig hätte vermuten lassen. Das Wesen eines Versicherungsvertrages wird erläutert, gefolgt von Bemerkungen zum selbstständi-gen Vertrag über die vorläufige Deckung eines Risikos, der im Grundsatz vom Hauptversicherungsvertrag zu trennen ist. Einen Schwerpunkt der Einführung bilden die Erläuterungen zur Einbeziehung eines Dritten in den Versicherungsvertrag. In Abweichung vom deutschen Recht erwirbt der Dritte den Anspruch auf die Versiche-rungsleistung durch die Annahme seiner Begünstigung, wodurch ein Vertrag zu Gunsten Dritter entsteht. Besonders interessant ist auch die Abweichung vom deutschen Recht zur Übertragung von Gütern (Sachen, Vermögensrechte, darunter Forderungen), die nur wirksam ist, wenn sie auf einem gültigen Rechtsgrund (geldige titel) beruht. Der Verfasser behandelt sodann die niederländischen Grundsätze zur Auslegung der Allgemeinen Geschäfts-/Versicherungsbedingungen, insbesondere das sog. Haviltexcriterium. Der niederländische Text ist der deutschen Übersetzung jeweils vorangestellt. Letztere bemüht sich, möglichst nahe am Originaltext zu bleiben. Die deutsche Übersetzung und Erläuterungen zu jedem Artikel beginnen mit den Allgemeinen Bestimmungen und wenden sich dann der Schadensversicherung und der Summenversicherung zu, darunter die Lebensversicherung, bei welch letzterer der Prämienanspruch des Versicherers meistens nicht klagbar ist, wobei allerdings die Auslegung des Vertrages entscheidend ist. Abweichend vom deutschen Recht lehnt das niederländische Recht die Sicherungszession ab, so dass folgerichtig in der Summenversicherung eine Begünstigung zur Sicherheit in ein Pfandrecht um-gedeutet wird. Den Schluss bildet der Bericht über einige Gerichtsentscheidungen zur Pflicht-Krankenversicherung, die (fast) jedermann abzuschließen hat. Dabei beeindruckt der Gerechtshof Amsterdam mit der Feststellung, eine ärztlich Behandlung sei nach dem Stand der internationalen Wissenschaft und Praxis geschuldet.

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Das Versicherungsrecht im niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuch - Boek 7 Titel 17 Burgerlijk Wetboek, Albert Prahl

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Rok vydání
2016
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