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Die „Schwere der Schuld“ in § 153a StPO

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Zur Bewältigung des täglichen Arbeitsanfalls ist die Justiz darauf angewiesen, Verfahren aus Opportunitätserwägungen heraus beenden zu können. Eine der wichtigsten die Staatsanwaltschaften und Gerichte hierzu ermächtigenden Vorschriften ist § 153a StPO, der die vorläufige Einstellung gegen Auflagen oder Weisungen erlaubt, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Trotz seiner praktischen Relevanz ist der Inhalt der Tatbestandsmerkmale bislang nicht hinreichend geklärt. Diese Arbeit unternimmt den Versuch, den Begriff der „Schwere der Schuld“ zu bestimmen. In diesem Zusammenhang wird auch erörtert, wann eine Auflage oder Weisung geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Schließlich wird ein Reformvorschlag ausgearbeitet, der darauf abzielt, die prozessrechtliche Einstellung an die materiellrechtliche Verwarnung mit Strafvorbehalt anzupassen.

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Die „Schwere der Schuld“ in § 153a StPO, Christopher Kluth

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2016
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