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Kommunale Selbstverwaltung im Föderalstaat

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Im Föderalstaat des Grundgesetzes stehen die Verfassungsräume des Bundes und der Länder grundsätzlich selbständig nebeneinander. Diesem Konzept entsprechend findet auch die kommunale Selbstverwaltung in Deutschland eine regelmäßig doppelte verfassungsrechtliche Absicherung auf bundes- sowie auf landesstaatlicher Ebene. Die von ihrer Grundidee her für die Gemeinden vorteilhafte Doppelung des verfassungsrechtlichen Schutzes wirft freilich bei näherem Hinsehen komplexe und durchaus praxisrelevante Probleme auf, die bislang nicht abschließend geklärt sind. Hierbei geht es namentlich um die Gestaltungsspielräume der Länder bzw. deren Bindung an die grundgesetzlichen Mindestvorgaben. Diese zunächst rein materiell-rechtliche Fragestellung weist zugleich eine eminent bedeutsame prozessuale Komponente auf. Denn wenn das Grundgesetz die Gemeinden und Gemeindeverbände in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG vorrangig auf den landesverfassungsgerichtlichen Rechtsschutz verweist, basiert diese Subsidiaritätsklausel erkennbar auf der Prämisse einer adäquaten Absicherung der kommunalen Selbstverwaltung auf landesverfassungsrechtlicher Ebene. Die Verfassungsgarantien der kommunalen Selbstverwaltung in Bund und Ländern können damit nicht etwa als monolithische Blöcke betrachtet werden, die beziehungslos nebeneinander stünden, sondern erweisen sich als in vielfältiger Weise aufeinander bezogen und miteinander verflochten. Die vorliegende Studie zeigt die einzelnen Problemfelder auf und entwickelt differenzierte Lösungsmodelle für einen effektiven materiellen und prozessualen Schutz der kommunalen Selbstverwaltung in Deutschland. Es richtet sich an Gerichte, Anwaltschaft bei der Vorbereitung kommunaler Verfassungsgerichtsverfahren, Wissenschaft, Praktiker in Kommunen und Studierende. Prof. Dr. iur. Johannes Dietlein, Lehrstuhlinhaber für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf; Sascha D. Peters, Rechtsassessor und Akademischer Rat a. Z. am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre der Universität Düsseldorf.

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