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BGB-AT III - das Erlöschen des Primäranspruchs

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Der Primäranspruch bzw. Leistungs- oder Erfüllungsanspruch kann nachträglich wegfallen, z. B. durch Erfüllung, Aufrechnung, Anfechtung, Unmöglichkeit. Nur wer Unwirksamkeitsgründe im Kontext des gescheiterten Vertrags einordnet, lernt richtig. Die rechtshemmenden Einreden - z. B. Verjährung, Stundung, Zurückbehaltungsrechte - bewirken, dass der Berechtigte sein Recht nicht (mehr) geltend machen kann. Inhalt: Rechtsvernichtende Einwendungen - Erfüllung, § 362 BGB - Erfüllungssurrogate - Ausgeübte Gestaltungsrechte - Leistungsstörungen - Wechsel der Aktiv- oder Passivlegitimation - Ausübungsschranken •Rechtshemmende Einreden - Dauernde Einreden - Aufschiebende Einreden - Anspruchsbeschränkende Einreden

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2017

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