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Carsharing im öffentlichen Verkehrsraum

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Das Bekanntwerden jahrelanger Manipulationen von Dieselmotoren befeuert bis heute eine intensive Debatte über die Schädlichkeit des Verbrennungsmotors sowie die Notwendigkeit eines Wandels des Verkehrsbildes. Teil dieser Transformation soll die Förderung alternativer Antriebstechniken darstellen. Hierzu brachte die Bundesregierung bereits das sog. Elektromobilitätsgesetz auf den parlamentarischen Weg. Durch verschiedene Privilegierungen der E-Mobilität soll es immer mehr Kunden vom Erwerb elektrisch betriebener Fahrzeuge überzeugen. Neben der bloßen Veränderung der Antriebstechnologien muss sich aber auch das Nutzungsverhalten der Bürger emissionsfreundlicher gestalten, wozu ihm ausreichende Alternativen zum Einsatz eines eigenen PKW geboten werden müssen. Wichtig ist daher u. a. der Ausbau des ÖPNV. Daneben ist auch die Stärkung anderer Mobilitätsformen notwendig. Dabei bietet vor allem das Konzept des Carsharing dem Bürger die Möglichkeit individuelle Zielorte zu erreichen, ohne die Anschaffung und den Unterhalt eines eigenen PKW zu fordern. Diese Vorteile hat auch die Bundesregierung erkannt und die gesetzliche Förderung dieses Konzeptes in die Wege geleitet. Am 01.09.2017 trat das „Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz – CsgG)“ in Kraft. Zur Entlastung von Umwelt und Luft, die vor allem in größeren Städten unter der hohen Verkehrslast leiden, soll ein modernes Mobilitätskonzept privilegiert werden, um so die Anzahl der privaten PKW zu verringern und den Verkehrsund Parkraum zu entlasten. Die Studie behandelt im Kern das Carsharinggesetz: Nach Vorstellung der neuen Regelungen erfolgt eine kompetenzrechtliche Einordung des Gesetzes, bei der die Abgrenzung von Straßen- und Straßenverkehrsrecht im Mittelpunkt steht. Anschließend beleuchtet die Untersuchung grundrechtliche Fragestellungen. Schwerpunkt bildet hierbei der allgemeine Gleichbehandlungssatz. Des Weiteren wird das Carsharinggesetz auf seine Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht (Beihilfeverbot/Grundfreiheiten) überprüft. Neben der Privilegierung von Carshing durch das Carsharinggesetz, setzt sich der Autor auch mit der Frage auseinander, ob Carsharing im öffentlichen Verkehrsraum auch mit den bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen hätte gefördert werden können. Dabei wird sowohl auf das Straßenrecht als auch auf das Straßenverkehrs- und öffentliche Baurecht Bezug genommen.

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