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Bei Personengesellschaften mit Grundeigentum ist umstritten, ob das Eigentum den Gesellschaftern oder der Gesellschaft selbst zugeordnet werden muss. Aus diesem Grund wird in der Lehre bei Veränderung der Gesellschafteranzahl nur teilweise von einer öffentlich zu beurkundenden Eigentumsübertragung im Sinne von Art. 657 Abs. 1 ZGB ausgegangen. Die Uneinigkeit der Lehrmeinungen darüber führt dazu, dass die einzelnen Grundbuchämter für die einzureichenden Belege unterschiedliche Formen verlangen. Anhand der Grundlagen analysiert der Autor im zweiten, praktischen Teil der Arbeit sämtliche Konstellationen, bei denen sich die Anzahl der Gesellschafter verändert, und listet gleichzeitig die einzureichenden Belege unter Angabe ihrer Form auf. Darüber hinaus wird auch auf die unterschiedliche Praxis der Kantone BS, BL, SO, AG, ZH, BE und LU hingewiesen.
Nákup knihy
Die Form von Eigentumsübertragungen am Immobilienvermögen bei Personengesellschaften, Martin Lenz
- Jazyk
- Rok vydání
- 2001
Doručení
Platební metody
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- Titul
- Die Form von Eigentumsübertragungen am Immobilienvermögen bei Personengesellschaften
- Jazyk
- německy
- Autoři
- Martin Lenz
- Vydavatel
- Stämpfli
- Rok vydání
- 2001
- ISBN10
- 3727294132
- ISBN13
- 9783727294136
- Kategorie
- Skripta a vysokoškolské učebnice
- Anotace
- Bei Personengesellschaften mit Grundeigentum ist umstritten, ob das Eigentum den Gesellschaftern oder der Gesellschaft selbst zugeordnet werden muss. Aus diesem Grund wird in der Lehre bei Veränderung der Gesellschafteranzahl nur teilweise von einer öffentlich zu beurkundenden Eigentumsübertragung im Sinne von Art. 657 Abs. 1 ZGB ausgegangen. Die Uneinigkeit der Lehrmeinungen darüber führt dazu, dass die einzelnen Grundbuchämter für die einzureichenden Belege unterschiedliche Formen verlangen. Anhand der Grundlagen analysiert der Autor im zweiten, praktischen Teil der Arbeit sämtliche Konstellationen, bei denen sich die Anzahl der Gesellschafter verändert, und listet gleichzeitig die einzureichenden Belege unter Angabe ihrer Form auf. Darüber hinaus wird auch auf die unterschiedliche Praxis der Kantone BS, BL, SO, AG, ZH, BE und LU hingewiesen.