Die Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus der Telefonüberwachung im Strafverfahren
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Bei der Telefonabhörung erhält die Zufallsfundproblematik besondere Brisanz: Vor und während der Überwachung lässt sich deren Ergebnis infolge der Zielungenauigkeit des Massnahmeneinsatzes nicht steuern. Zwingend fallen bei der Telefonüberwachung zahlreiche „Abfallprodukte“ an, die mit dem Anfangsverdacht nicht korrespondieren, die aber anderweitig von strafverfolgerischem Interesse sind. Überspitzt formuliert bedeutet Telefonüberwachung per se vom Anfangsverdacht losgelöstes „Umhören“ oder eben unspezifische Beweisausforschung. Die Autorin zeigt auf, wie dem in der Schweiz und in Deutschland begegnet wird. Der Umgang mit Zufallsfunden interessiert dabei als Indikator für das Mass der Bereitschaft, tragende Verfahrensprinzipien zu Gunsten einer stetigen Modernisierung und Technisierung der Aufklärungstätigkeit preiszugeben.