Knihobot

Matthias Pendl

    Emojis im (Privat-)Recht
    ABGB Praxiskommentar
    • ABGB Praxiskommentar

      Verbraucherrecht: Kommentar - ABGB, KSchG, FAGG, FernFinG, ECG, VKrG, BTVG, TNG

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      Der ABGB Praxiskommentar hat sich seit vielen Jahren als eines der führenden Standardwerke zum ABGB bewährt, was sich auch in der laufenden Zitierung durch den OGH widerspiegelt. Im Verbraucherrechte-Band 5a wird dem Informationsbedürfnis von allen im Konsumentenschutz tätigen Praktikern Rechnung getragen. Auf dem Stand des Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes (VRUG) wird das gesamte neue und novellierte Verbraucherrecht aktuell, fundiert und praxisnah kommentiert: §§ 429, 905, 1420 und 1503 ABGB Konsumentenschutzgesetz (KSchG) Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG) E-Commerce-Gesetz (ECG) Verbraucherkreditgesetz (VKrG) Bauträgervertragsgesetz (BTVG) Teilzeitnutzungsgesetz (TNG) Das bewährte Konzept des Kommentars, der sich bewusst vor allem an Praktiker wendet, insbesondere die übersichtliche Gliederung und die Darstellung der Anmerkungen als Fußnoten, kennzeichnen auch diesen umfassenden Verbraucherrechte-Kommentar .

      ABGB Praxiskommentar
    • Emojis sind allgegenwartig - auch das Recht ist mit den bunten Gesichtern, Gesten und Symbolen immer haufiger konfrontiert. Davon zeugt eine stattliche, in den letzten Jahren immer starker wachsende Zahl an Urteilen aus dem In- und Ausland sowie aus den unterschiedlichsten Rechtsbereichen. Straf-, Arbeits- und Markenrecht bilden ebenso Schauplatze von Emoji-Rechtsprechung wie Schuld-, Familien- und Ausserungsrecht. Vor dem Hintergrund der rechtsvergleichenden Bestandsaufnahme bereitet Matthias Pendl die technischen und (psycho-)linguistischen Hintergrunde von Emojis auf. Anschliessend analysiert er bislang kaum beachtete privatrechtliche Implikationen der Verwendung von Emojis. Dabei berucksichtigt er die Lehren von der Auslegung von Willenserklarungen sowie von der Auflosung von Ubermittlungsfehlern und widmet sich uberdies Verletzungen des Personlichkeitsrechts durch den Einsatz von Emojis. Daruber hinaus gibt der Autor einen Ausblick auf weitere Bereiche des (Privat-)Rechts, in denen Emojis kunftig ebenfalls eine grossere Rolle spielen konnen. Die Auswahl fallt dabei auf das Arbeits-, das Marken- und das Kapitalmarktrecht.

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