Zur Antinomie der Strafzwecke.
Ein Beitrag zur Dogmatik des Strafzumessungsrechts.
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Aufgrund der Divergenz zwischen präventiven und tatschuldbezogenen Gesichtspunkten entsteht bei der Strafzumessung das Problem der Antinomie der Strafzwecke. Es sind Fälle denkbar, in denen diese Gesichtspunkte zu widersprüchlichen Entscheidungen führen. Die Arbeit zeigt, dass die Strafe verbindlich am unteren Ende des Schuldrahmens verhängt werden sollte. Der richterlichen Strafzumessung liegen drei Strafzwecke zugrunde: Tatschuldausgleich, Spezial- und Generalprävention. Da diese Ziele divergent sind, tritt das Problem der Antinomie auf, was zu einem Vorwurf mangelnder Rationalität gegenüber der Strafzumessungsdogmatik führt, wenn keine klare Regel erkennbar ist, der zu folgen ist. Ziel der Untersuchung ist es, diese Regel zu bestimmen. Die Ergebnisse belegen, dass präventive Erwägungen keinen Sonderstrafrahmen begründen dürfen, wenn sie dem Präjudiz der Schuld entgegenstehen. Die Arbeit gliedert sich in mehrere Abschnitte, die sich mit der Einführung in das Thema, der Trigonometrie der Strafzwecke, der Antinomiefälle und der Relevanz präventiver Erwägungen bei der Strafrahmenwahl befassen. Abschließend wird die Vertretbarkeit der Lösung de lege lata sowie eine umfassende Schlussbetrachtung präsentiert.
