Knihobot

Zhuchen Gu

    Hypothetische Einwilligung unter besonderer Berücksichtigung der Lebendorganspende
    • Willigt ein Patient auf einer hinreichenden Informationsgrundlage in eine medizinische Maßnahme ein, rechtfertigt die tatsächliche Einwilligung die Maßnahme, auch wenn der aufklärende Arzt nicht vollständig seiner Aufklärungspflicht nachgekommen ist. Die Informationsgrundlage ist ausreichend, wenn der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt hat. Ziel der Studie ist es, zu klären, wann ein Arzt bei hypothetischer Einwilligung nicht für die Verletzung der Aufklärungspflicht haftet. Zunächst wird die Entwicklung der hypothetischen Einwilligung in der Rechtsprechung des höchsten deutschen Zivilgerichts untersucht, insbesondere die BGH-Entscheidung von 2019 zur Lebendorganspende. Ausgehend von der Achtung des Selbstbestimmungsrechts wird vertreten, dass eine tatsächliche Einwilligung, die auf einer normativ unzureichenden Informationsgrundlage beruht, aber für den Patienten ausreichend ist, rechtfertigende Wirkung hat. Die hypothetische Einwilligung dient als Nachweis für das Vorliegen einer solchen Einwilligung. Das Inhaltsverzeichnis umfasst die Einleitung, Anforderungen an die Aufklärung, die Entwicklung des Instituts der hypothetischen Einwilligung, deren Anwendung bei Lebendorganspenden, sowie die dogmatische Einordnung des Einwands hypothetischer Einwilligung. Die Studie beleuchtet auch die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Auswirkungen auf die Arzthaftung.

      Hypothetische Einwilligung unter besonderer Berücksichtigung der Lebendorganspende