Mittelbare Diskriminierung.
Verfassungsrechtliche Kritik einer fragwürdigen Gleichheitskonzeption.
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Die Arbeit untersucht, ob eine verbotene Anknüpfung an das Geschlecht gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 GG auch bei geschlechtsneutralen Formulierungen vorliegen kann oder ob der Gesetzgeber in zulässiger Weise handelt, wenn solche Formulierungen faktisch eine bestimmte Gruppe benachteiligen. Im Mittelpunkt steht eine Entscheidung des BVerfG, die eine Regelung betrachtete, die als mittelbar frauendiskriminierend angegriffen wurde, obwohl sie sich auf das geschlechtsneutrale Merkmal der Teilzeitbeschäftigung stützte. Da mehrheitlich Frauen in Teilzeit arbeiten, wurde eine mittelbare Diskriminierung bejaht. Es bleibt jedoch fraglich, ob eine verbotene Anknüpfung an das Geschlecht auch bei geschlechtsneutralen Formulierungen möglich ist, da der Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 2 und 3 GG primär zu geschlechtsneutralen Regelungen verpflichtet ist. Diese Regelungen zeigen nicht die gleiche Benachteiligungsqualität wie unmittelbar diskriminierende Vorschriften. Im Kern geht es oft um die Nachteile aus der Kindererziehung, wobei Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG als Maßstab dient. Die Arbeit gliedert sich in mehrere Abschnitte, die rechtliche Grundlagen, Voraussetzungen und Problemstellungen der mittelbaren Diskriminierung sowie eine kritische Würdigung der Thematik behandeln, gefolgt von einer Schlussbetrachtung und einem Ausblick.
