Knihobot

Knut Amelung

    13. únor 1939 – 26. leden 2016
    Informationsbeherrschungsrechte im Strafprozess
    Vetorechte beschränkt Einwilligungsfähiger in Grenzbereichen medizinischer Intervention
    Irrtum und Täuschung als Grundlage von Willensmängeln bei der Einwilligung des Verletzten
    Individuelle Verantwortung und Beteiligungsverhältnisse bei Straftaten in bürokratischen Organisationen des Staates, der Wirtschaft und der Gesellschaft
    Strafrecht - Biorecht - Rechtsphilosophie
    Rechtsschutz gegen strafprozessuale Grundrechtseingriffe
    • Die Behandlung von Willensmängeln bei der Einwilligung ist ein strafrechtlich wenig geklärtes Problemfeld. Die Rechtsprechung zieht sich auf den Standpunkt zurück, alles sei eine Frage des Einzelfalles. In der Literatur vertreten heute viele die Auffassung, nur „rechtsgutsbezogene“ Willensmängel seien geeignet, die Wirksamkeit einer Einwilligung zu beseitigen. Der Begriff des „Rechtsgutsbezugs“ ist dabei aber undeutlich geblieben, und auch sonst sind die Anhänger dieser Ansicht sich in der Beurteilung des Fallmaterials nicht einig. Nicht zuletzt deshalb nimmt in letzter Zeit die Kritik an der Lehre vom Erfordernis eines „Rechtsgutsbezugs“ relevanter Willensmängel zu. Die vorliegende Abhandlung macht sich diese Kritik zu eigen und sucht sie zu vertiefen. Ausgehend von normtheoretischen Überlegungen zeigt sie, daß die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Einwilligung nicht mit der Aufgabe belastet werden muß, denjenigen, der in die Rechtsgüter des Einwilligenden eingreift, vor den Folgen einer unwirksamen Einwilligung zu schützen. Diese Schutzfunktion übernimmt vielmehr die allgemeine Lehre von der Zurechnung einer rechtswidrigen Güterverletzung. Deshalb kann bei der Beurteilung der Wirksamkeit mangelbehafteter Einwilligungen ohne weiteres der Überlegung Raum gegeben werden, daß der Einwilligende möglichst nicht an eine Erklärung gebunden werden sollte, die er nicht wirklich wollte. Den skizzierten Gedanken verfolgt die Arbeit über einzelne Fallkonstellationen irrig erteilter und erschlichener Einwilligungen hinweg. Sie zeigt dabei, daß die herrschende Lehre bei den viel diskutierten Fragen der ärztlichen Aufklärungspflicht und der Beurteilung erschlichener AIDS-Tests nach dem vom Verfasser entwickelten Prinzip verfährt.

      Irrtum und Täuschung als Grundlage von Willensmängeln bei der Einwilligung des Verletzten
    • Der Sammelband enthält 14, zum Teil noch nicht veröffentlichte Abhandlungen zur Theorie strafprozessualer Beweisverwertungsverbote. Neben dem Sachbezug eint die abgedruckten Arbeiten ihr Entstehungsdatum nach dem Erscheinen der Monografie „Informationsbeherrschungsrechte im Strafprozeß“ von Knut Amelung (1990). Ein Zweck der Sammlung ist, die in jener Monografie entwickelte Lehre vom Schutz der Informationsbeherrschungsrechte gegen Angriffe und - zum Teil grobe - Entstellungen zu verteidigen. Da die Verteidigung fast jedes Problem der Beweisverbotslehre erfasst und nicht zuletzt betont, dass es zwei weitere Prinzipien gibt, die Verwertungsverbote legitimieren, ergibt sich gleichsam im Rücken dieser Gegenwehr ein System der Beweisverbote, das am Ende in drei schematischen Skizzen angedeutet wird.

      Prinzipien strafprozessualer Beweisverwertungsverbote
    • Die Autoren: Prof. Dr. Knut Amelung, Dresden; Prof. Dr. Martin Böse, Bonn; Dr. Alfred Dierlamm, Wiesbaden; Prof. Dr. Gunnar Duttge, Göttingen; Prof. Dr. Armin Engländer, Passau; Prof. Dr. Robert Esser, Passau; Prof. Dr. Hans-Ludwig Günther, Tübingen; Prof. Dr. Volker Haas, Tübingen; Prof. Dr. Manfred Heinrich; Kiel; Prof. Dr. Uwe Hellmann, Potsdam; Prof. Dr. Christian Jäger, Bayreuth; Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Günther Jakobs, Bonn; Prof. Dr. Brigitte Kelker, Trier; Prof. Dr. Urs Kindhäuser, Bonn; Prof. Dr. Dr. Kristian Kühl, Tübingen; Prof. Dr. Dr. h. c. Hans-Heiner Kühne, Trier; Prof. Dr. Wilfried Küper, Heidelberg; Prof. Dr. Georg Küpper, Potsdam; Prof. Dr. Wolfgang Mitsch, Potsdam; Prof. Dr. Dr. h. c. Harro Otto, Bayreuth; Prof. Dr. Joachim Renzikowski, Halle; VorsRiBGH Dr. Ruth Rissing-van Saan, Karlsruhe; Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Claus Roxin, München; Prof. Dr. Hans-Dieter Schwind, Osnabrück; Prof. Dr. Rainer Zaczyk, Bonn; Prof. Dr. Mark A. Zöller, Trier.

      Festschrift für Volker Krey zum 70. Geburtstag am 9. Juli 2010