Zur Strafbarkeit von Bankangestellten bei der Geldwäsche
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Im September 1992 trat der Straftatbestand der Geldwäsche, 261 StGB, im November 1993 das Geldwäschegesetz in Kraft. Die vorliegende Arbeit untersucht die Strafbarkeit von Mitarbeitern der Kreditinstitute sowohl nach 261 StGB als auch nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften. Besonderer Schwerpunkt ist neben der Einordnung typischer Bankgeschäfte in den objektiven Tatbestand des 261 StGB die Untersuchung einer möglichen Einschränkung der Strafbarkeit für Bankbedienstete. Des weiteren wird die Strafaufhebungsmöglichkeit nach 261 Abs. 9 StGB und der hierbei auftretende Konflikt mit 11 GwG erörtert. Wesentliches Ergebnis der Arbeit ist, daß das Risiko strafbaren Handelns für Bankmitarbeiter seit der Einführung des 261 StGB unverhältnismäßig hoch ist und daher eine Änderung der Vorschrift durch Anhebung der Strafbarkeitsschwelle für Bankangestellte mittels eines Berufsgruppenprivilegs erforderlich erscheint.