Die Übertragbarkeit der Grundsätze über Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung auf Genussrechte
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Bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen sind Genußrechte Eigenkapital. Nicht geklärt ist, ob die Kapitalaufbringungs- und -erhaltungsvorschriften auf diese neue Art Eigenkapital anwendbar sind. Würde man dies ablehnen, würden sich ungeahnte Gestaltungsspielräume eröffnen. So könnten zum Beispiel in der Krise wertlose Darlehensverbindlichkeiten zum Nennwert in Genußrechtseigenkapital umgewandelt werden. In der hier vorliegenden Untersuchung wird erstmals grundlegend die Übertragbarkeit der Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsregelungen für alle Kapitalgesellschaften erörtert. Es wird gezeigt, daß die Kapitalaufbringungs- und - erhaltungsvorschriften auf Eigenkapitalgenußrechte weitestgehend anwendbar sind. Dies hat zum Beispiel zur Folge, daß eine Umwandlung von Darlehensverbindlichkeiten in Genußrechtskapital als verdeckte Sacheinlage zu qualifizieren ist. Die Genußrechtsinhaber wären also selbst bei Vollwertigkeit der Verbindlichkeiten zur Nachzahlung des Genußrechtskapitals und zwar auch im Konkurs der Gesellschaft verpflichtet.