Baulohnabrechnung in der betrieblichen Praxis
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Die Baulohnabrechnung mit ihren komplexen, umfangreichen und dynamischen Rege-lungsstrukturen gehört zu den schwierigsten Lohnabrechnungsarten innerhalb der Wirtschaftsbranchen Deutschlands. Die ständigen Änderungen im Baugewerbe, insbesondere im Bereich der Winterbau-förderung, der flexiblen Arbeitszeit, der Urlaubsregelung sowie die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Branche in den vergangenen Jahren, haben nicht gerade zur Vereinfachung der Arbeit beigetragen. Vielmehr haben sie die Anforderungen an die tägliche Arbeit in den Lohnbüros ständig steigen lassen. Neben den o. g. Änderungen berücksichtigt die Neuauflage auch folgende Punkte: Neuer Tarifvertrag seit 1.6.2006 Einführung des Saisonkurzarbeitergeldes Änderung der Winterbaufinanzierung Wegfall der Lohnsausgleichsregelung Die Arbeitshilfe zeigt praxisbezogen die bauspezifischen Besonderheiten für die Lohn-abrechnung gewerblicher Arbeitnehmer auf. Dabei werden die wesentlichen Regelun-gen des aktuell geltenden Bundesrahmentarifvertrages für die Bauwirtschaft zugrun-de gelegt. Durch eine Muster-Lohnabrechnung werden die vorrangigen Verfahrens-schritte Punkt für Punkt leicht verständlich erklärt. Das bauspezifische Glossar bringt Klarheit bei den unverzichtbaren Fachbegriffen. Ergänzt wird das Werk durch eine Übersicht über die Nebenbereiche und Zusammen-hänge der im Unternehmen zu verarbeiteten Lohndaten. Ein besonders Augenmerk richtet der Autor darüber hinaus auf die Bereiche der Personalkostenbeeinflussung und damit der Personalwirtschaftlichkeit. Es kann somit als grundlegendes Handbuch für die Personalarbeit im Bereich der gewerblichen Mitarbeiter dienen. Ein Adressen-, Abbildungs- und Stichwortverzeichnis erleichtert die Orientierung im Werk, Berechnungshilfen im Anhang ergänzen die praxisgerechte Handhabung. Zielgruppe: Personal- und Abrechnungsverantwortliche im Baugewerbe, Steuer- und Unterneh-mensberater sowie all diejenigen, die über die baulohnspezifischen Besonderheiten bei der Lohnabrechnung für gewerbliche Mitarbeiter Bescheid wissen müssen.