Die Verfolgung von NS-Straftaten in der sowjetischen Besatzungszone
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Auf der Grundlage einer Analyse der Entscheidungspraxis kommt die Arbeit zu dem Ergebnis, daß es durchaus Ansätze einer rechtsstaatlich einwandfreien Strafverfolgung von NS-Unrecht gegeben hat. Die Rechtsprechung deutscher Gerichte der SBZ in NS-Sachen hat sich von der Paralleltätigkeit in den Westzonen bis 1947 nicht wesentlich unterschieden. Rechtsgrundlage war in ganz Deutschland das von den Alliierten gemeinsam beschlossene Kontrollratsgesetz Nr. 10 - ein Resultat ihrer Zusammenarbeit im Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozeß. Durch den Befehl 201 der sowjetischen Militäradministration von August 1947 verschärften Besatzungsmacht und SED zwar die Gangart gegenüber der Justiz; die Gerichte erwiesen sich jedoch als erstaunlich resistent gegen politische Einflußnahme.