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Die juristische Person als Geschäftsführungsorgan einer Kapitalgesellschaft

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Obwohl die GmbH & Co KGaA anerkannt ist, verbieten §§ 76 Abs. 3 S. 1 AktG und 6 Abs. 2 S. 1 GmbHG die Geschäftsführung durch eine juristische Person. In der Praxis könnte aber auf diesem Wege in einer Holding mehr Transparenz zugunsten der Anleger erreicht werden. Die Nachfolge könnte interessengerecht gestaltet und eine Sanierung erfolgreich durchgeführt werden. Zudem weist die Rechtsordnung der juristischen Person bereits Aufgaben der Geschäftsführung zu. Weder das Kompetenzgefüge noch die Haftungsstruktur werden durch die juristische Person in der Geschäftsführung durchbrochen. Im Konzern besteht im Zuge der Rechtsprechung des BGH umfassender Schutz für Gesellschaft, Gesellschafter und Gläubiger. Das Verbot ist daher überflüssig.

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2000
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