Das selektive Vertriebssystem und der Vertragshändlervertrag im Bereich des Kfz-Vertriebs in der EG
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In den Ländern der EG erfolgt der Vertrieb von neuen Kraftfahrzeugen über das selektive Vertriebssystem mit ausgesuchten Händlern. Jeder Automobilhersteller oder Generalimporteur arbeitet mit einem Netz von Kfz-Händlern und Werkstätten zusammen, die sich auf den Vertrieb und die Reparatur der jeweiligen Marke spezialisiert haben. Die beim Absatz neuer Kraftfahrzeuge dominierende Form vertikaler Kooperation basiert auf dem Vertragshändlervertrag zwischen Hersteller und Vertragshändler. Vertragshändlerverträge als schriftlich kodifizierte Vereinbarungen enthalten vertikale Vertriebs- und Ausschließlichkeitsbindungen. Dadurch wird der Vertragshändler in seinem Beschaffungs- und Absatzverhalten beschränkt. Da die wettbewerbsbeschränkenden Klauseln im Vertragshändlervertrag die Wettbewerbsfreiheit des Vertragshändlers beschränken und diese wiederum den Handel zwischen den EG-Mitgliedstaaten beeinträchtigen, verstoßen sie gegen das Kartellverbot des Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag und fallen unter die Nichtigkeitsfolge des Art. 81 Abs. 2 EGV. Die Vertragsklauseln können jedoch vom Kartellverbot des EG-Vertrages freigestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EGV erfüllen. Die Kommission erläßt für die Gruppe von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge die Gruppenfreistellungsverordnung 1475/95.