Naturschutz in der ausschließlichen Wirtschaftszone
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Die Nutzung der Ausschließlichen Wirtschaftszone, die dem Küstenmeer vorgelagert ist und bis zu 200 Seemeilen Abstand zur Küste aufweisen kann, wird zunehmend zum Thema. Insbesondere stellt sich die Frage, ob und inwieweit deutsches Verwaltungsrecht in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone im Bereich der Nord- und Ostsee angewandt werden kann. Dem wird für den Bereich des Naturschutzrechts und der Ausweisung von Meeresschutzgebieten näher nachgegangen. Dabei sind die Vorgaben des Seerechtsübereinkommens und des EG-Umweltrechts ausführlich dargestellt. Weiter behandelt die Arbeit, wie Gesetzgebungs- und Vewaltungskompetenzen auf Bund und Länder verteilt sind. Schließlich wird ein Vorschlag zur Ausgestaltung des deutschen Naturschutzrechts gemacht.