Schuldrechtliche Übertragungsbeschränkungen zwischen Aktionär und Aktiengesellschaft
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Strategische Allianzen zwischen Aktiengesellschaften werden häufig durch die Begründung einer gegenseitigen Beteiligung intensiviert. Die entstehende Kapitalverflechtung bewirkt, daß die Interessen beider Partner stärker verknüpft werden, als dies bei einer rein schuldrechtlichen Kooperation der Fall wäre. „Feindliche“ Übernahmeversuche – wie Krupp/Thyssen, Mannesmann/Vodafone Airtouch und FAG Kugelfischer/INA – haben in letzter Zeit die Aufmerksamkeit darauf gelenkt, daß gegenseitige Beteiligungen zudem als Abwehrmaßnahme genutzt werden können. Der Erwerb einer Beteiligung durch ein befreundetes Unternehmen birgt jedoch auch Risiken. Wird die strategische Allianz zwischen beiden Gesellschaften beendet, so kann der ehemalige Partner der Gesellschaft einerseits, dadurch schaden, daß er seinen Anteil an einen Konkurrenten oder an eine Bietergesellschaft verkauft, andererseits kann der Verkauf der Beteiligung zu einem Überangebot auf dem Aktienmarkt führen und damit Kurseinbrüche auslösen. Um diese Risiken zu vermeiden, kann der Aktiengesellschaft daran gelegen sein, die freie Übertragbarkeit der Aktie zu beschränken. Das Aktiengesetz sieht zur Beschränkung der Übertragungsbefugnisse die Vinkulierung nach § 68 AktG vor. Dieses Mittel stellt jedoch für viele Gesellschaften keine praktikable Lösung dar, da einerseits nur Namensaktien und nicht die in Deutschland weit verbreiteten Inhaberaktien vinkuliert werden können. Andererseits ist eine nachträgliche Vinkulierung von Aktien nach § 180 Abs. 2 AktG nur mit der Zustimmung aller Aktionäre zulässig, welche insbesondere bei einer börsennotierten Gesellschaft nicht zu erreichen ist. Zunehmend wird daher diskutiert, inwiefern sich Aktionäre schuldrechtlich gegenüber der Aktiengesellschaft verpflichten können, von ihren Übertragungsbefugnissen nur eingeschränkt Gebrauch zu machen. Die vorliegende Arbeit untersucht die verschiedenen rechtlichen Fragestellungen, die mit der Zulässigkeit dieser Verträge verknüpft sind. Insbesondere wird erörtert, ob der Vorstand im Rahmen seines Leitungsermessens handelt, wenn er im Namen der AG schuldrechtliche Übertragungsbeschränkungen mit Aktionären vereinbart. Diese Frage ist von besonderer Aktualität, da die Organpflichten des Vorstands durch das zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz modifiziert worden sind. Danach ist der Vorstand verpflichtet, ab der Veröffentlichung eines „feindlichen“ Übernahmeangebots grundsätzlich keine Abwehrmaßnahmen mehr zu treffen. Die Arbeit erörtert hierbei, in welchen Fällen der Vorstand ausnahmsweise Abwehrmaßnahmen ergreifen darf und wann die Zustimmung von Aufsichtsrat oder Hauptversammlung erforderlich ist. Schließlich wird dargestellt, welche Rechte und Pflichten aus schuldrechtlichen Übertragungsbeschränkungen resultieren. Eingegangen wird zum einen auf die Ermessenskriterien, die der Vorstand zu beachten hat, wenn er zur Zustimmung hinsichtlich der Übertragung von Anteilen berufen ist. Zum anderen wird untersucht, inwieweit der Gesellschaft Schadensersatzansprüche zustehen, wenn der Aktionär, vertragswidrig über die Aktien verfügt.