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Die richterliche Prozessförderungspflicht nach dem ZPO-Reformgesetz

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Mit dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 ist der Bereich der Ziviljustiz grundlegend reformiert worden. Das Ziel der Reform bestand im Wesentlichen darin, den Zivilprozess bürgernäher, transparenter und effizienter zu gestalten. Zur Erreichung dieses Ziels hat der Gesetzgeber unter anderem die richterliche Prozessförderungspflicht gemäß § 139 ZPO novelliert. Er hat hierdurch auf eine Norm Einfluss genommen, die zu den zentralen Vorschriften des Zivilprozessrechts gehört, denn in ihr spiegelt sich eindrucksvoll die Aufgabenverteilung zwischen den am Prozess beteiligten Personen wider. Es überrascht daher nicht, dass die inhaltliche Reichweite von § 139 ZPO bislang zu den umstrittensten Fragen innerhalb der ZPO zählte. Da die richterliche Prozessförderungspflicht nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ein wesentliches Mittel zur Umsetzung der Reformziele sein sollte, drängt sich seit dem In-Kraft-Treten des Reformgesetzes nun um so mehr die Frage auf, welche Hinweis- und Aufklärungspflichten das Gericht gegenüber den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten hat. Auch 1 Jahr nach dem In-Kraft-Treten herrscht hierüber keine Einigkeit. Während einige Stimmen in der Literatur und Rechtsprechung die Neufassung von § 139 ZPO als rein redaktionelle Änderung abstempeln, bestätigen andere eine bedeutende Ausdehnung des richterlichen Verantwortungsbereichs, gleichwohl ohne dabei näher darzulegen, worin genau die Erweiterungen im Einzelnen liegen. Angesichts dieser durch die Reform verstärkten Unsicherheiten ist es das Anliegen dieser Arbeit festzustellen, welchen Inhalt und Umfang die richterliche Prozessförderungspflicht nach der ZPO-Reform einnimmt. Insbesondere wird unter vergleichender Heranziehung der alten Rechtslage geprüft, ob die Neufassung von § 139 ZPO zu einer stärkeren Gewichtung der richterlichen Verantwortung im Zivilprozess geführt hat und die bisherige Handhabung von § 139 ZPO innerhalb der Rechtspraxis deshalb einer Justierung bedarf.

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