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Die Staatsrechtslehre und der Staat

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Wer vom „Staat“ redet, thematisiert die gute Ordnung menschlichen Zusammenlebens. Nach den Irrwegen der nationalen Überhöhung und der Verschmelzung mit der national definierten Volksgemeinschaft ist heute der Staat entzaubert, gilt wieder als rationale Organisation; im Blick steht die rechtliche Bändigung der öffentlichen Gewalt im Verfassungsstaat. Doch die Idee und die Wirklichkeit des Staates verlieren an Festigkeit. Viele spüren einen Bedeutungsverlust des Staates aber auch einen deutlichen Gestaltwandel hin zu einer offenen und integrierten Staatenwelt, wobei die mit dem Staat erzielte Einheit politischer Machtausübung wieder in einem komplexen Herrschaftsgeflecht aufzugehen scheint. Die Schrift befasst sich mit der Bedeutung des Staates für die deutsche Staatsrechtslehre. Der Staat als Idee und Institution war und ist unentbehrlich für die rechtswissenschaftliche Argumentation; er repräsentiert Einheit, zumindest des öffentlichen Rechts, von ihm aus entfaltet sich ein System rechtlicher Ordnung. Hinter den hier vorgestellten Überlegungen steht die für die Zukunft drängende Frage, ob die Rechtsanwendung auf einen solchen Repräsentanten von Konsistenz und Einheit verzichten kann, ob es funktionale Äquivalente gibt oder ob es ratsam ist, einen für künftige Entwicklungen offenen neuen Staatsbegriff wieder in den Mittelpunkt des öffentlichen Rechts zu rücken.

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2003

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