Strafbarkeit bei vorzeitiger Durchsetzung eines Anspruches
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Gegenstand der Arbeit ist die Frage nach der Strafbarkeit eines Täters im Rahmen der Vermögensdelikte, der einen Anspruch verfrüht mit rechtswidrigen Mitteln durchsetzt. Bisher wird nur dem fälligen und einredefreien Anspruch rechtfertigende Wirkung bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit von Zueignung und Bereicherung zuerkannt. Die Verfasserin untersucht die Merkmale der Fälligkeit und der Einredefreiheit in diesem Zusammenhang und gelangt zu differenzierten Ergebnissen. Im Hinblick auf die Zueignungsdelikte kommt es auf die Fälligkeit des Anspruches nicht an, denn der Anspruch des Täters beseitigt zum Fälligkeitstermin die Rechtswidrigkeit der Enteignung; die Enteignung ist mithin nicht dauerhaft rechtswidrig. Auf die Einredefreiheit des Anspruches kommt es hingegen an. Bei Betrug und Erpressung ergibt sich, dass der einen Anspruch vorzeitig mit den Mitteln der Täuschung oder der Nötigung durchsetzende Täter einen Schaden verursacht und einen korrespondierenden, rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt. Allerdings besteht der Schaden nur in der mangelnden Verfügungsmöglichkeit des Geschädigten über den Vermögensgegenstand und ist daher als bloßer Zeit- oder Zinsschaden zu beziffern.