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Ziele der Aktiengesellschaft in Europa

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Die Arbeit untersucht, ob und gegebenenfalls welche Handlungsmaximen für die Leitungsorgane von Kapitalgesellschaften, speziell der gesetzestypischen börsennotierten Aktiengesellschaft, im deutschen, englischen und französischen Recht bestehen. Der Titelbegriff „Ziele der Aktiengesellschaft“ dient dabei als neutrale rechtsdogmatische Bezeichnung für Handlungsmaximen der Leitungsorgane von Kapitalgesellschaften. Ein Rückgriff auf den aus dem deutschen Gesellschaftsrecht bekannten Rechtsbegriff „Unternehmensziel“ als Titelbegriff wird bewußt vermieden, weil sich mit diesem Begriff mehrheitlich das Verständnis von einer bestimmten rechtlichen Struktur der Gesellschaft verbindet, die in anderen Rechtsordnungen nicht gegeben ist. Auf diese Unterschiedlichkeit der rechtsdogmatischen Konstruktionen der Gesellschaften in den Mitgliedstaaten der EU und ihre Auswirkung auf das Verständnis der Ziele einer Aktiengesellschaft hat insbesondere der EuGH in einem Seitenblick auf das europäische Gesellschaftsrecht in der Entscheidung Powell Duffryn (EuGH vom 10.3.1992, Rs. C-214/89, Slg. 1992, I-1769) hingewiesen. Die Arbeit untersucht daher eingehend die unterschiedlichen dogmatischen Grundlagen der Gesellschaft in Deutschland, England und Frankreich sowie das Verständnis der Leitungsmaximen in diesen Rechtsordnungen. Dabei wird jeweils eingehend auf das umfangreiche Meinungsspektrum in den einzelnen Rechtsordnungen eingegangen, insbesondere auch auf die Frage, ob die wirtschaftswissenschaftliche Leitungsmaxime der Steigerung des Shareholder Value mit dem jeweiligen Recht vereinbar ist. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass der unterschiedliche Charakter der Gesellschaften in Deutschland (normativ), England (vertraglich) und Frankreich (Charakter sui generis) in Korrelation zu dem divergierenden Verständnis der Ziele (individuelle Zweckvereinbarung in England, überindividueller Zweck in Deutschland und ein Unternehmensinteresse in Frankreich) steht. Im Hinblick auf das europäische Gesellschaftsrecht wird offengelegt, dass der EuGH in der o. g. Entscheidung wohl zu dem vertraglichen Ansatz des englischen Rechts tendiert. Die Verfasserin sieht dennoch eine Vereinbarkeit des hiervon abweichenden deutschen und französischen Zielverständnisses, indem sie die vertragliche Interpretation des EuGH als Mindeststandard interpretiert.

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2004

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