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Haftung aus Prüfung und Berichterstattung gegenüber Dritten

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Die Dritthaftung des Abschlussprüfers ist - obwohl von erheblicher praktischer Bedeutung – im Gesetz nur ansatzweise geregelt. Das Bundesgericht hat sie in den wenigen bisher zu dieser Thematik ergangenen Entscheiden grundsätzlich anerkannt, ohne jedoch die hierfür massgebenden Gesichtspunkte klar offen zu legen. Nach systematischer Betrachtung von Gesetz, Lehre und Rechtsprechung sowie einem Rechtsvergleich kommt Caroline Flühmann in ihrer Studie zum Schluss, dass der bisherigen Praxis nicht ohne weiteres zugestimmt werden kann. Mit der von der Autorin befürworteten (Neu-)Beurteilung der Dritthaftung des Abschlussprüfers und des im Rahmen eines Sonderauftrags tätigen Prüfers nach den Massstäben der langjährigen Praxis des Bundesgerichts zur Auskunftshaftung wird eine massvolle Neuerung propagiert, die durch ihre Flexibilität Differenzierungen zulässt, sich aber dennoch harmonisch in die bestehende Rechtsordnung einfügt.

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2004, měkká

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