Täuschungen mit Wahrheitskern im Rahmen des Vortäuschens einer Straftat (§ 145 d I Nr. 1 StGB)
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Als „ Täuschungen mit Wahrheitskern“~im Rahmen des § 145 d I Nr. 1 StGB können Sachverhalte bezeichnet werden, in denen der Täter eine wirklich begangene eigene oder fremde Tat wider besseren Wissens anders darstellt, als sie in Wahrheit geschehen ist. So kann insbesondere der Hergang oder die Folge einer wirklichen Tat überzeichnet oder eine eigene oder fremde Straftat verdeckt oder verschleiert werden. Anders als völlig erfundene Straftaten werfen Täuschungen mit Wahrheitskern Fragen auf, die insbesondere die Abgrenzung strafbaren Vortäuschens von straflosem „ Aufbauschen“~und deren dogmatische Begründung betreffen. Diese Fragen werden in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet und sind bislang nicht abschließend geklärt. Ausgehend von einer Darstellung der geschichtlichen Entwicklung des heutigen § 145 d StGB, einer statistischen Bestandsaufnahme und einem rechtsvergleichenden Überblick wird der Meinungsstand dargestellt und analysiert. Anhand grammatischer, teleologischer, systematischer und historischer Auslegung wird eine kritische Stellungnahme zu den Lösungsansätzen in Rechtsprechung und Schrifttum begründet und ein eigenes Abgrenzungskriterium entwickelt. Entscheidend ist danach, ob der Täter vor dem Hintergrund der tatsächlich vorliegenden rechtswidrigen und verfolgungsbedürftigen Straftat durch seine Täuschung einen anderen, neuen Ermittlungsgegenstand geschaffen hat. Dies ist anzunehmen, wenn er in Bezug auf mindestens einen der für die Ermittlungstätigkeit wesentlichen Anknüpfungspunkte wahrheitswidrige Tatsachenangaben gemacht hat, die ihrem Inhalt nach zur Fehlleitung der Ermittlungen geeignet sind. In einem Exkurs wird untersucht, inwieweit das Kriterium des anderen Ermittlungsgegenstandes als tatbestandsübergreifender Lösungsansatz für weitere umstrittene Rechtsfragen der Vorschrift herangezogen werden kann.