Der Terror, der Staat und das Recht
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Nach dem 11. September 2001 werde nichts mehr sein, wie es vorher gewesen, so hieß es allenthalben unter dem unmittelbaren Eindruck der Terroranschläge auf die Vereinigten Staaten. Nun haben sich die Rauchwolken des Schreckens verzogen, doch Klarheit hat sich damit noch nicht eingestellt. Für die USA war es eine neue Erfahrung, daß sie in ihrem eigenen Territorium nicht mehr unangreifbar sind. Die Ozeane, die sie von fremden Kontinenten trennen, schützen nicht vor dem weltweit mobilen Terrorismus, der an jedem Ort zuschlagen kann. Die militärische und technische Überlegenheit wird zuschanden angesichts der primitiven Waffen, derer sich die einzelnen Kämpfer bedienen. Das bisherige Sicherheitsgefühl der heute einzigen Weltmacht ist zusammengebrochen. Das bedeutet, aus der Distanz des Alten Europa gesehen, noch keinen grundstürzenden Wandel, sondern eher den Übergang zur Normalität. Freilich macht es einen Unterschied, ob ein Kleinstaat sich bedroht fühlt oder eine Weltmacht. Deren Befindlichkeit wirkt sich auf alle anderen Staaten aus, die zu ihr in Beziehung stehen, gleich, ob diese freundlich oder feindlich ist. Mit dem Sicherheitsgefühl kann die Grundgelassenheit im Gebrauch der politischen wie der militärischen Mittel verlorengehen. Terrorismus als solcher ist nicht neu. Er hat sich auch zu anderen Zeiten geregt. Doch in den Händen des Islamismus gewinnt er eine Qualität und Quantität, die alle bisherigen Erfahrungen und Vorstellungen übersteigen. Er kann zum Fanal werden für den Weltkrieg der Kulturen, der des Islams gegen den Westen. Der Terrorismus fügt sich nicht in die Kategorien des staatlichen und des internationalen Rechts und droht, ihr Normensystem zu sprengen. Der Verfassungsstaat und die Staatengemeinschaft stehen vor einer Bewährungsprobe ohnegleichen, ihre Macht gegenüber dem Terror zu behaupten und zugleich die Werte zu wahren, auf denen sie gründen: Sicherheit, Freiheit und Recht. Das Problem wird in den hier vereinten Abhandlungen aus der Sicht der Völkerrechtslehre, der Politischen Wissenschaften und der Staatsrechtslehre betrachtet. Aus dem Vorwort des Herausgebers