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Die sozialen Handlungslehren und ihre Beziehung zur Lehre von der objektiven Zurechnung
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Ziel der Arbeit ist die Aufklärung der Frage, inwieweit die bislang wenig behandelte soziale Handlungslehre die Lehre vom unerlaubten Verhalten als Teil der Lehre von der objektiven Zurechnung vorweggenommen hat. Die Arbeit gelangt zu dem Ergebnis, daß trotz aller Versuche, zwischen einem Bereich der Handlung und einem der objektiven Zurechnung zu differenzieren, in Wirklichkeit sich diese Bereiche deckungsgleich zueinander verhalten. Dabei stellt sich auch heraus, daß der Begriff der Person im Strafrecht als soziales Konstrukt verstanden werden muß, im Gegensatz zu beiden dargestellten Ansätzen aber die Vermeidbarkeit Voraussetzung des Normwiderspruches ist.
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2004, měkká
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