Schadensersatzansprüche im deutschen Kartellrecht nach der 6. GWB-Novelle
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Der Vollzug des deutschen Kartellrechts erfolgt in der Praxis überwiegend durch das Bundeskartellamt. Privaten Schadensersatzklagen kommt hingegen eine nur untergeordnete Bedeutung zu. Dieser Befund steht in Widerspruch zu den langjährigen Erfahrungen des US-amerikanischen Antitrust Law und neuen Ansätzen im europäischen Wettbewerbsrecht. Zugleich schreitet die materiell-rechtliche Harmonisierung des deutschen mit dem europäischen Kartellrecht voran. Das im Zuge der 6. GWB-Novelle eingeführte und an Artikel 82 EG angelehnte Mißbrauchsverbot gemäß § 19 GWB bietet daher Anlaß, die Folgen der Harmonisierung für das nationale Kartelldeliktsrecht zu untersuchen. Im Mittelpunkt steht dabei eine ökonomische Analyse des Schadensersatzanspruchs als Instrument objektiver Wettbewerbsaufsicht.