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Grundlagen negatorischer und quasi-negatorischer Haftung

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Ausgangspunkt der Dissertation ist das Institut der actio negatoria, dies ist die Klagemöglichkeit eines Eigentümers zur Abwehr von Störungen die sein Eigentum betreffen. Dieser Abwehranspruch ist in § 1004 BGB geregelt. Eigentum ist ein absolutes Recht. Ansatz der Dissertation ist, ob eine entsprechende Anwendung dieses Abwehranspruchs auf weitere absolut zu schützende Rechte möglich ist. Die in Rechtsprechung und Literatur übliche Bezeichnung für eine entsprechende Anwendung auf weitere absolut zu schützende Rechte ist „actio quasi-negatoria“. Die gesellschaftlichen Veränderungen gerade auch des letzten Jahrzehnts sind bis dato noch nicht in eine Analyse der actio „quasi-negatoria“ integriert worden. Tragende These der Arbeit ist, dass der von Prof. Dr. Picker entwickelte Gedanke der Abwehr von faktischen Rechtsanmaßungen die sog. „Ursurpationstheorie“ (Picker in „Der negatorische Beseitigungsanspruch“, von 1972) gemeinsame dogmatische Grundlage für die actio negatoria und die actio quasi- negatoria ist. Ferner wird in diesem Zusammenhang entwickelt, dass eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine faktische Rechtsanmaßung darstellt. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nämlich vergleichbar mit dem Eigentum als Herrschaftsrecht. Es stellt ein allgemeines eigenpersönliches Herrschaftsrecht dar. Gegenstand der Beherrschung als Rechtsobjekt ist das Erscheinungsbild der Person gegenüber der Öffentlichkeit bzw. Dritten. Jeder Person ist es daher vorbehalten, selbst darüber zu entscheiden, ob und wie sie sich in der Öffentlichkeit darstellen will. Beeinträchtigungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unwahre Tatsachenbehauptungen stellen sich danach als Rechtsanmaßung dieses allgemeinen eigenpersönlichen Herrschaftsrechts dar. Die darin liegende faktische Rechtsanmaßung ist durch den eingeschränkten Widerruf der unwahren Behauptung zu beseitigen. Beim eingeschränkten Widerruf erklärt der Urheber der Tatsachenbehauptung, dass er diese nicht mehr aufrechterhält. Durch die Erklärung eines eingeschränkten Widerrufs wird die faktische Inanspruchnahme (Rechtsanmaßung) des allgemeinen eigenpersönlichen Herrschaftsrechts wieder aufgegeben.

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2004

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