Der Begriff der nicht gehörigen Erfüllung aus dogmengeschichtlicher und rechtsvergleichender Sicht
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Das BGB nimmt mit der Schuldrechtsmodernisierung 2002 den neuen Begriff der Pflichtverletzung in das Leistungsstörungsrecht auf, um dieses rechtliche Problem ohne Rückgriff auf die Lehre von der Positiven Vertragsverletzung lösen zu können. Der Autor geht davon aus, dass dieser Begriff der Pflichtverletzung im neuen BGB gleichbedeutend ist mit dem der nicht gehörigen Erfüllung des alten BGB. Er geht in seiner Arbeit auf die Entwicklung des Leistungsstörungsrechts mit dem Begriff der nicht gehörigen Erfüllung aus historischer und rechtsvergleichender Perspektive ein und wirft die Frage auf, worin sich beide Begriffe unterscheiden. Berücksichtigt wird dabei auch der Begriff der Nichterfüllung des Europäischen Vertragsrechts (PECL).
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Der Begriff der nicht gehörigen Erfüllung aus dogmengeschichtlicher und rechtsvergleichender Sicht, Sŭng-hyŏn Sŏng
- Jazyk
- Rok vydání
- 2004
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- Titul
- Der Begriff der nicht gehörigen Erfüllung aus dogmengeschichtlicher und rechtsvergleichender Sicht
- Jazyk
- německy
- Autoři
- Sŭng-hyŏn Sŏng
- Vydavatel
- Lang
- Rok vydání
- 2004
- Vazba
- měkká
- ISBN10
- 3631524641
- ISBN13
- 9783631524640
- Série
- Rechtshistorische Reihe
- Kategorie
- Skripta a vysokoškolské učebnice
- Anotace
- Das BGB nimmt mit der Schuldrechtsmodernisierung 2002 den neuen Begriff der Pflichtverletzung in das Leistungsstörungsrecht auf, um dieses rechtliche Problem ohne Rückgriff auf die Lehre von der Positiven Vertragsverletzung lösen zu können. Der Autor geht davon aus, dass dieser Begriff der Pflichtverletzung im neuen BGB gleichbedeutend ist mit dem der nicht gehörigen Erfüllung des alten BGB. Er geht in seiner Arbeit auf die Entwicklung des Leistungsstörungsrechts mit dem Begriff der nicht gehörigen Erfüllung aus historischer und rechtsvergleichender Perspektive ein und wirft die Frage auf, worin sich beide Begriffe unterscheiden. Berücksichtigt wird dabei auch der Begriff der Nichterfüllung des Europäischen Vertragsrechts (PECL).