Kapitalerhaltung bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften nach deutschem und polnischen Recht
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Infolge einer Verschmelzung entsteht vor allem für die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft ein Schutzbedürfnis. Als spezifisches Instrument des individuellen Gläubigerschutzes sehen die beiden behandelten Rechtssysteme den Anspruch auf Sicherheitsleistung vor. Aus Gründen des institutionellen Kapitalschutzes besteht daneben nach deutschem und nach polnischem Recht eine Kapitalerhöhungspflicht. Sie ist lediglich dann ausgeschlossen, wenn ihr das Verbot der Übernahme eigener Aktien oder Anteile entgegensteht. Der Umfang der Kapitalerhöhung ist demgegenüber dem Schutz der Minderheitsgesellschafter untergeordnet und nach dem angemessenen Umtauchverhältnis zu bestimmen. Die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers sollen vermögensmäßig im übernehmenden Rechtsträger eine möglichst gleichwertige Position wie vor der Verschmelzung erhalten. Dieser Widerspruch verlangt nach einer Korrekturlösung. Sie ist dann sachgerecht, wenn die Haftungsverfassung des infolge einer Umwandlung aufgelösten Rechtsträgers im Rahmen des übernehmenden Rechtsträgers zugunsten der Gläubiger vorläufig weiterhin Geltung beansprucht. Dies erfolgt im deutschen Recht durch gebundene Rücklage, im polnischen Recht durch Auszahlungsverbot im Rahmen der getrennten Vermögensverwaltung.