Die Begrenzung der Rechtsfolgenseite des § 42 AO 1977
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Steuerrecht und Zivilrecht stehen als selbstständige Rechtsgebiete nebeneinander. Im Fall der Steuerumgehung können daher nach dem Zivilrecht anerkannte rechtliche Gestaltungen für die steuerrechtliche Betrachtung unberücksichtigt bleiben. Die gewählte Gestaltung wird gem. § 42 Abs.1 S.2 AO 1977 durch die ? angemessene? Gestaltung ersetzt, nach der dann die Besteuerung erfolgt. Dadurch entfallen oft gerade die wirtschaftlichen Vorteile, die für den betroffenen Steuerpflichtigen den Anstoß zur Wahl der rechtlichen Gestaltung gegeben haben. Der unbestimmte Wortlaut des § 42 Abs.1 S.2 AO 1977 lässt aber viele Fragen offen, die für den Betroffenen und die Anwender von großer Bedeutung sind: Wie weit kann sich die Ersetzung der gewählten durch die angemessene Gestaltung auswirken? Bezieht sie sich nur auf den einzelnen konkreten Steueranspruch oder kann sie sich auch auf weitere steuerliche Ansprüche oder Steuerarten erstrecken? Ist von der Ersetzung nur der Steuerpflichtige betroffen, der die für unangemessen befundene Gestaltung vorgenommen hat, oder sind auch andere Steuerpflichtige betroffen, die nur mittelbar aus der Gestaltung Vorteile ziehen? Die Verfasserin stellt die verschiedenen Ansätze vor, die zu diesen Fragen vertreten werden. Mittels der methodischen Untersuchung des § 42 Abs.1 S.2 AO 1977 und der Anwendung allgemeiner rechtlicher und vor allem steuerrechtlicher Grundsätze wird eine restriktive Begrenzung der Rechtsfolgen aus der Steuerumgehung begründet.