Auf dem Weg zu einer europäischen Wehrrechtsordnung
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Die europäische Einigung schreitet voran und hat mittlerweile eine Dichte erreicht wie nie zuvor in der Geschichte dieses Kontinents. Die Aufgabe von Souveränitätsrechten der Mitgliedstaaten zugunsten der Europäischen erfolgt meist geräuschlos. Lediglich in so emotionsbeladenen Restsouveränitäten wie Außen - und Sicherheitspolitik verbleiben die Entscheidungen (noch) ausschließlich bei den Mitgliedstaaten. Um der Politischen Union auch Glaubwürdigkeit zu verleihen haben sich die Mitgliedstaaten zu verstärkter Zusammenarbeit in der Sicherheits- und Verteidigungspolitik entschlossen. Die Aufstellung gemeinsamer Streitkräfte liegt zwar noch in weiter Ferne, doch stellt auch die beschlossene Schaffung einer europäischen „Eingreiftruppe“ bereits die Aufgabe für einen gemeinsamen rechtlichen Rahmen für diese Verbände zu sorgen. Die Erfahrungen in multinational aufgestellten Verbänden haben gezeigt, dass aus unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen und Führungskonzeptionen Effizienzverluste resultieren, die im Extremfall die Einsatzfähigkeit in Frage stellen können. Auf der anderen Seite haben Soldaten als „Bürger in Uniform“ in modernen Rechtsstaaten Anspruch auf rechtsstaatliche Behandlung, auch wenn die Einsatzfähigkeit und Schlagkraft der Truppe damit negativ beeinflusst werden könnte. In diesem Spannungsfeld liegen die Rahmenbedingungen in einzelnen Mitgliedstaaten. Gerade der Vergleich von zwei in vielen Bereichen sehr ähnlichen , in den Grundlagen aber so unterschiedlichen Wehrrechtsordnungen, nämlich jene des NATO Mitgliedes Bundesrepublik Deutschland und jene der neutralen und bündnisfreien Republik Österreich, soll den Harmonisierungsbedarf auf europäischer Ebene aufzeigen und die nötige Harmonisierung voranbringen. Diese beiden Wehrrechtsordnungen und deren unmittelbarer Vergleich sind ein eindrucksvolles Anschauungsobjekt dafür, wie eine „Europäische Wehrrechtsordnung“ aussehen könnte und woran sich eine solche zu orientieren hat. Für einen nicht unwesentlichen Problembereich kann sie allerdings keine Lösung aufzeigen - für die Sprachenproblematik, die im vorliegenden Vergleich nicht auftritt, die aber eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt auch wenn sich in der Praxis multinationaler Streitkräftezusammenarbeit englisch als gemeinsame Sprache durchzusetzen scheint. Im letzten Teil der Arbeit wird eine inhaltliche Ausschau auf eine mögliche europäische Wehrrechtsordnung gegeben. Dabei stehen Überlegungen verfassungs- und grundrechtlicher Art naturgemäß im Vordergrund, da in diesen Bereichen die „Harmonisierung“ am schwierigsten sein dürfte, doch auch einfachgesetzliche Regelungen greifen vielfach in grundrechtlich geschützte Bereiche ein. Auch wenn Verteidigung und damit auch der Rechtsrahmen des Wehrrechtes weiterhin zum Souveränitätskern der Mitgliedstaaten zählt, so wird in Zukunft wohl kein Weg an einer Übertragung von Hoheitsrechten in diesem Bereich vorbeiführen, wenn das Gebilde „europäische Streitkräfte“ - und sei es auch nur im derzeit im Aufbau befindlichen nucleus - erfolgreich und effizient sein will.