Zwischen Recht und Politik
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Südafrika unter dem Apartheidregime stellte für die Entwicklung des Völkerrechts einen eigentlichen Katalysator dar. So kann an diesem einzigartigen Beispiel einer während der Periode des Kalten Krieges einheitlich als völkerrechtsverletzend charakterisierten Politik erstmals eine beinahe universell beachtete Praxis beobachtet werden – eine Praxis, wonach auch nicht direkt betroffene Staaten auf schwerste Völkerrechtsverletzungen eines Drittstaates nicht nur mit rhetorischen Verurteilungen reagierten. Vielmehr modifizierten aus diesem Grund zahlreiche Länder ihre Beziehungen zur Kaprepublik und schränkten namentlich ihre bilateralen Handelskontakte – wenn auch in sehr unterschiedlichem Umfang – ein. Als einer der wenigen Staaten blieb die Schweiz weitgehend passiv. Zur Erklärung für dieses Verhalten wurden sowohl zeitgenössisch wie auch rückblickend neben politischen oft rechtliche Gründe angeführt. Die Stichhaltigkeit dieser Argumentation klärt die vorliegende Studie unter Berücksichtigung von teilweise unveröffentlichtem Quellenmaterial in zwei Schritten ab. In einem ersten Teil überprüft die Untersuchung die Berechtigung der Schweiz, Südafrika durch aussenpolitische Massnahmen zu einer Beachtung des Völkerrechts zu motivieren. Zu diesem Zweck klärt sie ab, ob völker-, neutralitäts- und verfassungsrechtliche Bestimmungen den Handlungsspielraum der Schweiz einengten und damit als Erklärung für die geringe Unterstützung der Bemühungen der internationalen Gemeinschaft durch die Schweiz herangezogen werden können. Von einem entgegengesetzten Blickwinkel wird in einem zweiten Schritt untersucht, ob das damalige Völkerrecht, aber auch neutralitätspolitische Gebote und andere aussenpolitische Prinzipien die Schweiz nicht bloss berechtigt, sondern sogar verpflichtet hätten, eine aktivere Südafrikapolitik zu betreiben, d. h. auf die Rechtsverletzungen des Apartheidregimes zu reagieren. Es wird den Fragen nachgegangen, ob und in welchem Umfang die Schweiz als damaliger Nichtmitgliedstaat der UNO verpflichtet gewesen wäre, das Kriegsmaterialembargo der Vereinten Nationen gegen Südafrika nachzuvollziehen bzw. ob sie gehalten gewesen wäre, entschiedener auf die südafrikanische Besatzung Namibias oder die Schaffung der sogenannten Bantustans zu reagieren