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Anwendbares Recht und Sonderanknüpfungen unter der Gründungstheorie

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Die herrschende Meinung in Deutschland bestimmte bisher das Gesellschaftsstatut nach der Sitztheorie. Nach den EuGH-Entscheidungen in Sachen Überseering und Inspire Art wird nunmehr aus europarechtlichen Gründen für EG-Gesellschaften die Gründungstheorie angewendet, d. h. auf das Recht des Gründungsstaates abgestellt. Der Autor untersucht die Frage, wie diese Gesellschaften rechtlich zu behandeln sind und wie auf die drohende Umgehung deutscher Schutzvorschriften zu reagieren ist. Er entwickelt eine Form der Gründungstheorie, die den europarechtlichen Vorgaben genügt und den Schutzinteressen des Rechtsverkehrs gerecht wird. Da die Sitztheorie allgemein Schwächen aufweist, wird diese Form der Gründungstheorie auch auf Gesellschaften aus Drittstaaten erstreckt. Die Untersuchung beschränkt sich auf die Bereiche «Gläubigerschutz» und «unternehmerische Mitbestimmung».

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2005, měkká

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