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Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei der Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen

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Mit der Schuldrechtsreform 2002 wurden Arbeitsverträge der verschärften richterlichen Kontrolle anhand der §§ 305 ff BGB unterstellt. Die vorliegende Untersuchung analysiert die Auswirkungen der Gesetzesnovelle. Die ersten höchstrichterlichen Entscheidungen zur AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht werden kritisch beleuchtet. Im Zentrum des Interesses steht die Generalklausel des § 310 Abs. 4 S. 2 Hs. 1 BGB. Danach sind bei der Anwendung der §§ 305 ff BGB auf Arbeitsverträge „die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen“. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe bedürfen der Konkretisierung. Hierfür ist es unerlässlich, das Zusammenspiel von Privatautonomie und Vertragskontrolle im Gesamtkontext unserer Rechts- und Wirtschaftsordnung zur Kenntnis zu nehmen (Kapitel 1). Um die tatsächlichen Veränderungen der Rechtslage beurteilen zu können, wird die arbeitsrechtliche Vertragskontrolle vor der Schuldrechtsreform - die sog. „Billigkeitskontrolle“ des BAG - skizziert (Kapitel 2). Die Auslegung des § 310 Abs. 4 S. 2 Hs. 1 BGB bildet sodann den Schwerpunkt der Untersuchung. Dabei wird der Literaturansicht, die rein grammatikalisch für eine restriktive Interpretation der Ausnahmeregelung eintritt, eine am Normzweck ausgerichtete verfassungskonforme Auslegung gegenübergestellt. Im Ergebnis wird eine Abwägung der typisierbaren Interessen der Vertragsparteien gefordert (Kapitel 3). Dieses Zwischenresultat wird an ausgewählten Problemkreisen der AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht überprüft und konkretisiert. Untersucht wird etwa die Zulässigkeit von formularmässigen Vertragsstrafen, Verfallklauseln, Konzernversetzungsklauseln, Änderungsvorbehalten sowie Bezugnahmen auf Tarifverträge (Kapitel 4 und 5). Abschliessend wird ein Vorschlag unterbreitet, um die Problematik der Totalnichtigkeit unangemessener Klauseln im Arbeitsvertragsrecht einer interessengerechten Lösung zuzuführen. Das Rechtsinstitut der ergänzenden Vertragsauslegung wird in Richtung einer sinnwahrenden Klauselanpassung modifiziert (Kapitel 6).

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