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Drittmitteleinwerbung und -forschung im Spiegel des Strafrechts unter besonderer Berücksichtigung der Problematik industrienah kooperierender Hochschulmedizin

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Im Zuge des so genannten Herzklappenskandals im Jahre 1994 ist ein strafrechtlicher Problemkreis entstanden, der bis dahin weder durch Ermittlungsverfahren noch durch Urteile besonders in Erscheinung getreten war: die Drittmitteleinwerbung und -forschung als strafbares Verhalten. Seither ist die vom Staat betont erwünschte Einwerbung von Drittmitteln im (medizinischen) Hochschulbereich immer weiter unter das Damoklesschwert des Strafbaren geraten. Der Autor beleuchtet anhand vieler Beispiele den strafrechtlichen Graubereich dieses für die universitäre Forschung und Lehre so wichtigen Zweigs. Nach kurzer Einführung in die Thematik und Skizzierung der verschiedenen Arten von Drittmittelförderungen widmet sich der Verfasser der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft zur Drittmitteleinwerbung und erläutert die einzelnen Vorwürfe. Dem folgt eine ausführliche Darstellung und Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung. Der anschließende vierte Teil beleuchtet eingehend die bei der Drittmitteleinwerbung in Frage kommenden Straftatbestände. In diesem Zusammenhang geht der Autor detailliert auf die Tatbestände der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) ein. Hierbei steht vor allem die Frage im Vordergrund, welche Anforderungen bei der Drittmitteleinwerbung an den (Dritt-)Vorteil und an die Unrechtsvereinbarung zu stellen sind. Nach einer Darstellung des neugeschaffenen Tatbestandes der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 1 StGB), der bei der Drittmitteleinwerbung vor allem klärungsbedürftige Anwendungsfragen aufwirft, wendet sich Cay Fürsen sodann dem Problemfeld der Untreue gegenüber dem universitären Klinikträger (§ 266 StGB) zu. Wie auch beim anschließend diskutierten Betrug zu Lasten der Krankenkassen (§ 263 StGB) richtet sich das Augenmerk hierbei insbesondere auf eine mögliche Schadensverursachung. Abschließend werden im fünften Teil den Mitteleinwerbenden praxisnahe Möglichkeiten aufgezeigt, die Gefahr einer Strafverfolgung zu minimieren. Zudem stellt der Autor nach einer kritischen Abwägung mehrerer Lösungsvarianten einen Vorschlag zur Diskussion, der die Drittmittelförderung de lege ferenda gesetzlich absichern kann. Der dargelegte Weg sieht eine Erweiterung des § 331 Abs. 1 StGB um ein Unlerkeitsmerkmal vor. Um Unsicherheiten bei der Lerkeitsgrenze auszuräumen, werden erläuternde Ausführungen in den Gesetzesmaterialien empfohlen. Überdies plädiert der Verfasser für eine bundeseinheitliche Drittmittelregelung durch Einführung einer ergänzenden Norm im Hochschulrahmengesetz, die die lere Drittmitteleinwerbung gesetzlich fixiert.

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2005

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