Die gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung gem. § 370a AO
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Ende 2001 wurde in die Abgabenordnung der Verbrechenstatbestand der gewerbs- oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung gemäß § 370a AO eingeführt. Der Straftatbestand des § 370a AO ist sowohl in der Literatur als auch bei den Standesvertretern der rechts- und steuerberatenden Berufe sowie deren Berufsverbänden auf scharfe Kritik gestoßen, die in einem ersten Teil dargestellt wird. Vor allem problematisch war die ungeklärte Auslegung des Merkmals Gewerbsmäßigkeit, da zu befürchten war, dass durch die niedrigen bisherigen Anforderungen an dieses Merkmal auch geringgewichtige Steuerhinterziehungen von dem Verbrechenstatbestand erfasst werden und die Norm mit ihren vielfältigen Konsequenzen und Anwendungsschwierigkeiten eine umfassende Verschärfung der Strafbarkeit mit sich bringt. Nur knapp sieben Monate nach Inkrafttreten ist die Vorschrift bereits wieder geändert worden, indem die Norm auf Taten „großen Ausmaßes“ beschränkt und die Möglichkeit eines minder schweren Falles, insbesondere bei Erstattung einer Selbstanzeige, zugelassen wurde. Auch nach der Neufassung werfen sich jedoch klärungsbedürftige Fragen auf, die primär auf die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zielen. Demzufolge wird in einem zweiten Teil die formelle Verfassungsmäßigkeit der Norm sowie ihre Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgrundsatz gemäß Art. 103 Abs. 2 GG untersucht. Zudem wird ermittelt, ob die nunmehr geschaffene Möglichkeit der Selbstanzeige als ausreichend anzusehen ist. Letztlich wird unter dem Aspekt des rechtsstaatswidrigen Formenmissbrauchs diskutiert, ob die Regelung des § 370a AO aus rechtspolitischen Gründen vertretbar ist, da die Norm im Grunde geschaffen wurde, um über den Umweg des § 11 GwG an Besteuerungsgrundlagen zu gelangen. Auch weitere durch die Neufassung eingetretene Änderungen werden dargestellt und im Anschluss mit der Altregelung verglichen, wobei abschließend eine zusammenfassende Bewertung der Neufassung im Vergleich zur Altfassung erfolgt.