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Mobilfunkanlagen

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„Mobilfunkanlagen“ Mit der vorliegenden Arbeit liegt die erste Untersuchung vor, die sich vorrangig baurechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Mobilfunkanlagen widmet. Hatte die Einführung der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung zu einer gefestigten Rechtsprechung auf dem Gebiet des Immissionsschutzrechtes geführt, nahm der Widerstand breiter Bevölkerungsteile gegen Mobilfunkanlagen keineswegs ab. Lediglich der Schwerpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung verlagerte sich nun auf das Gebiet des öffentlichen Baurechts, was nicht ohne Folgen blieb: Ein Verwaltungsrechtsrechtsstreit im badenwürttembergischen Hechingen leitete die „kopernikanische Wende“ der verwaltungsgerichtlichen Mobilfunkrechtsprechung ein. Erstmals wurde die Baugenehmigungspflichtigkeit einer isoliert betrachtet genehmigungsfreien Mobilfunkanlage unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsänderung festgestellt. Eine Welle von Verfahren in ähnlich gelagerten Fallkonstellationen wurde ausgelöst, die letztlich zu einer gefestigten bundesweiten Verwaltungsrechtsprechung führte. Der aktuellen Fassung der Musterbauordnung 2002 folgend versuchen nun zwar immer mehr Bundesländer, dieser Rechtsprechung die gesetzliche Grundlage durch Ausweitung der Freistellungsbestimmungen in den Landesbauordnungen zu entziehen. Verhindert werden kann dadurch aber nicht mehr, dass über das formale Baugenehmigungserfordernis hinaus nun auch das materielle Bauordnungs- und vor allem das Bauplanungsrecht in den Mittelpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung gerückt sind. Durch den zur Zeit mit Hochdruck vorangetriebenen Aufbau neuer Mobilfunknetze des UMTS-Standards findet eine weitere Verlagerung der rechtlichen Auseinandersetzung zu den Rechtsgebieten hin statt, die eine Mobilfunkanlage vorrangig als bauliche Anlage begreifen. In diesem Zusammenhang geraten auch Denkmal- und Naturschutzrecht ins Blickfeld der Untersuchung. Zusätzlich widmet sich die Arbeit der Frage, ob die Gemeinden im Rahmen ihres Satzungsrechts weitergehende Anforderungen an die Errichtung von Mobilfunkanlagen stellen und damit steuernd auf deren Ansiedlung einwirken können.

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2005, měkká

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