Die Kontrolle von unbestimmten Rechtsbegriffen bei der Angebotswertung im Vergaberecht
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Das Vergaberecht hat sich innerhalb kürzester Zeit, initiiert durch Vorgaben der Europäischen Union, zu einem eigenständigen Gebiet des Wirtschaftsrechts entwickelt. Der Vergabe öffentlicher Aufträge kommt eine enorme wirtschaftliche Bedeutung zu: In der Europäischen Union beträgt das Volumen öffentlicher Aufträge ca. 1400 Milliarden Euro (ca. 16% des Bruttoinlandsproduktes); in Deutschland werden jährlich öffentliche Aufträge in einer Größenordnung von ca. 200 Milliarden Euro vergeben. Unternehmen, die den Eindruck haben, bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags zu Unrecht übergangen worden zu sein, können seit 1999 Rechtsschutz gegen Vergabeentscheidungen in Anspruch nehmen. Für die Effektivität dieses Rechtsschutzes ist es von besonderer Bedeutung, wie intensiv die Vergabeentscheidungen durch die Nachprüfungsinstanzen kontrolliert werden. Das Vergaberecht ist dadurch geprägt, daß die eigentliche Vergabeentscheidung - die Angebotswertung - einige Rechtsbegriffe aufweist, die in besonderem Maße durch eine Wertung ausgefüllt werden müssen. So müssen die „Eignung“ der Bieter (ihre „Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit“) bewertet werden, es ist zu entscheiden, ob ein Angebotspreis „unangemessen niedrig oder hoch“ ist und schließlich muß das „wirtschaftlichste“ Angebot ausgewählt werden. In der Arbeit wird untersucht, ob und inwieweit die Nachprüfungsinstanzen selbst diese Begriffe ausfüllen oder ob sie dem Auftraggeber sogenannte „Beurteilungsspielräume“ zugestehen, also letztlich nur prüfen, ob die Entscheidung des Auftraggebers offensichtlich unhaltbar ist. Anschließend wird untersucht, ob diese ermittelte „Kontrolldichte“ der Nachprüfungsinstanzen mit den Vorgaben des europäischen und des deutschen Rechts an den Rechtsschutz im Vergaberecht in Einklang zu bringen ist.