Der Sachschaden in der gesetzlichen Unfallversicherung
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Hagen Christmann konzentriert sich auf die Darstellung der §§ 8 Abs. 3 und 13 SGB VII. Nach einem Überblick über die Entstehungsgeschichte der Normen ordnet er sie in das System der Sozialversicherung ein, wobei die differierenden Systeme berücksichtigt und kritisch gewürdigt werden. Der Verfasser zeigt auf, dass eine eindeutige Einordnung bei stark ausdifferenzierten Systemen nicht möglich ist, bei weit gefassten Systemkategorien dagegen ohne Erkenntniswert bleibt. Eingehend werden in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG die Zusammenhänge zwischen unfallversicherungsrechtlichem und zivilrechtlichem Schadenersatz beleuchtet. Dabei prüft Christmann insbesondere die Möglichkeit, §§ 249 ff. BGB heranzuziehen, um den Umfang des zu ersetzenden Sachschadens zu ermitteln. Der Verfasser vertritt die Auffassung, dass eine Regelungslücke, die eine analoge Anwendung der §§ 249 ff. BGB ermöglicht, nicht vorliegt. Dies gilt auch für die Frage der Begrenzung des Sachschadenersatzes durch die Festbetragsregelungen gemäß § 36 Abs. 5 SGB V. Ausführlicher wird das Problem der Zurechnung des Schadens zu der versicherten Tätigkeit betrachtet. Dabei wird untersucht, ob sich die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit kasuistisch geprägte Rechtsprechung durch Übertragung der Zurechnungslösungen anderer Rechtsgebiete in ihren Voraussetzungen weiter präzisieren lässt. Dabei wird auch die Berücksichtigung des Mitverschuldens diskutiert. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass rechtsgebietsfremde Zurechnungslehren schärfer herausgearbeitete Konturen aufweisen, diese jedoch wegen bestehender Strukturunterschiede nicht ohne weiteres auf das Sozialrecht übertragen werden können. Die Möglichkeit und Erforderlichkeit, den Sachschaden nach § 13 SGB VII als Fall der Drittschadensliquidation einzuordnen, werden erörtert und bejaht. Zum Abschluss gibt Christmann einen kurzen Überblick über den Sachschadenersatz in der Unfallversicherung ausgewählter EU-Mitgliedstaaten und untersucht, ob sich daraus Prognosen für die Entwicklung des Sachschadens im Zuge der Harmonisierung des Sozialrechts in Europa herleiten lassen.