Versorgungsausgleich auf der Grundlage eines ausländischen Rechts
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Der Versorgungsausgleich bei Scheidung einer Ehe hat aufgrund der Staatsangehörigkeit der Ehegatten, ihrer Aufenthaltsorte während der Ehe oder dem Ort der erworbenen Versorgungsanrechte häufig einen internationalen Bezug. Die Rechtsfragen, die in diesem Zusammenhang auftreten, werden durch die internationalprivatrechtliche Kollisionsnorm des Art. 17 Abs. 3 EGBG jedoch nur höchst unzureichend gelöst. Insbesondere sieht die Vorschrift vor, dass es zur Durchführung eines Versorgungsausgleichs auf der Grundlage eines ausländischen Sachrechts kommen kann, ohne sich zu den damit aufgeworfenen völkerund kollisionsrechtlichen Problemen näher zu äußern. Dieser Befund ist umso misslicher, als gerade in jüngerer Zeit eine Reihe von Staaten (z. B. Schweiz, Niederlande, Irland) Rechtsinstitute eingeführt haben, die dem deutschen Versorgungsausgleich entsprechen, und damit ein Sachrecht aufweisen, dass der deutsche Richter gemäß Art. 17 Abs. 3 EGBGB anzuwenden hat. Vor diesem Hintergrund wendet sich die Untersuchung dem Versorgungsausgleich mit Auslandsbezug auf der Grundlage eines ausländischen Rechts zu und behandelt diese Konstellation am Beispiel des Schweizer Rechts. Nach einer Grundlegung, in der in die Systeme zur Aufteilung der Versorgungsanwartschaften in Deutschland und der Schweiz rechtsvergleichend eingeführt wird sowie die für den Versorgungsausgleich mit Auslandsbezug maßgeblichen völkerrechtlichen Grundsätze erörtert werden, beschäftigt sich die Untersuchung mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen es zu einem Versorgungsausgleich auf der Grundlage des Schweizer Rechts vor einem deutschen Gericht kommen kann. Insoweit werden die deutsche Gerichtsbarkeit, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sowie die einschlägige kollisionsrechtliche Regelung in Art. 17 Abs. 3 EGBGB näher in den Blick genommen. Im Schwerpunkt befasst sich die Untersuchung daraufhin mit den Rechtsfragen, die sich auf der Basis des geltenden Rechts im Zusammenhang mit der Aufteilung deutscher und ausländischer Versorgungsanrechte vor allem aus völkerrechtlichen Grenzen für ein inländisches Gericht ergeben, und führt diese Problematik erstmals einer konkreten und praxistauglichen Lösung zu: Vertreten wird insoweit eine Aufspaltung des Versorgungsausgleichsstatuts in einen Bereich der Durchführung des Versorgungsausgleichs, der der Regelung des Art. 17 Abs. 3 EGBGB unterliegt, und einen Bereich der Abwicklung des Versorgungsausgleichs, der der lex fori zu unterstellen ist. Anschließend werden die Möglichkeiten eines deutschen Richters aufgezeigt, ausländische Anwartschaften überhaupt zu ermitteln sowie sachgerecht zu bewerten und aufzuteilen. Den Abschluss der Untersuchung bildet eine rechtspolitische Perspektive, in der weitergehende Lösungsansätze der Problematik aufgezeigt und bewertet werden. Insbesondere geht es dabei um die Angleichung des Rechts des Versorgungsausgleichs auf europäischer Ebene, den Abschluss von Staatsverträgen zur Überwindung der völkerrechtlichen Schranken, die europäische Vereinheitlichung des Zuständigkeitsrechts sowie eine Änderung des Kollisionsrechts auf europäischer oder nationaler Ebene. In diesem Zusammenhang wird auch ein konkreter Regelungsvorschlag für eine Kollisionsnorm unterbreitet, die den praktischen Anforderungen besser gerecht werden kann als der geltende Art. 17 Abs. 3 EGBGB.